Rechtsprechung
   BGH, 27.09.1954 - III ZR 92/52   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1954,477
BGH, 27.09.1954 - III ZR 92/52 (https://dejure.org/1954,477)
BGH, Entscheidung vom 27.09.1954 - III ZR 92/52 (https://dejure.org/1954,477)
BGH, Entscheidung vom 27. September 1954 - III ZR 92/52 (https://dejure.org/1954,477)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1954,477) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 14, 325
  • NJW 1954, 1805
  • DVBl 1955, 127
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 147/52

    Alle Beamtenverhältnisse sind am 8. Mai 1945 erloschen

    Auszug aus BGH, 27.09.1954 - III ZR 92/52
    An dieser Auffassung hält der Senat gegenüber der abweichenden Auffassung des Bundesverfassungsgerichts in seinen Urteilen vom 17. Dezember 1953 (1 BvR 147/52 und 123/52 - BVerfGE 3, 58 und 208) in Übereinstimmung mit dem Großen Senat für Zivilsachen (Beschluß vom 20. Mai 1954 in BGHZ 13, 265) fest, wie bereits in dem in BGHZ 14, 138 [BGH 05.07.1954 - III ZR 30/53] abgedruckten Urteil vom 5. Juli 1954 (III ZR 30/53) dargelegt ist.
  • BGH, 20.05.1954 - GSZ 6/53

    Bindung an Urteile des Bundesverfassungsgerichts

    Auszug aus BGH, 27.09.1954 - III ZR 92/52
    An dieser Auffassung hält der Senat gegenüber der abweichenden Auffassung des Bundesverfassungsgerichts in seinen Urteilen vom 17. Dezember 1953 (1 BvR 147/52 und 123/52 - BVerfGE 3, 58 und 208) in Übereinstimmung mit dem Großen Senat für Zivilsachen (Beschluß vom 20. Mai 1954 in BGHZ 13, 265) fest, wie bereits in dem in BGHZ 14, 138 [BGH 05.07.1954 - III ZR 30/53] abgedruckten Urteil vom 5. Juli 1954 (III ZR 30/53) dargelegt ist.
  • BGH, 15.03.1951 - III ZR 153/50

    Art. 131 GG und Landesgesetzgebung

    Auszug aus BGH, 27.09.1954 - III ZR 92/52
    Sinn und Zweck der Verfassungsbestimmung zwingen daher einmal zu der Auffassung, daß - wie der Senat entgegen einer zunächst vielfach in der Literatur und auch in der Rechtsprechung vertreten gewesenen Auffassung in der Entscheidung in BGHZ 1, 274 ff [BGH 15.03.1951 - III ZR 153/50] ausführlich dargelegt hat - unter Ausscheiden im Sinne des Art. 131 GrundG nicht nur eine rechtliche Beendigung des Dienstverhältnisses, sondern jedes tatsächliche Ausscheiden verstanden werden muß, das als Folge des Zusammenbruchs eingetreten ist.
  • BGH, 05.07.1954 - III ZR 30/53

    Gesetz zu Art. 131 GrundG

    Auszug aus BGH, 27.09.1954 - III ZR 92/52
    An dieser Auffassung hält der Senat gegenüber der abweichenden Auffassung des Bundesverfassungsgerichts in seinen Urteilen vom 17. Dezember 1953 (1 BvR 147/52 und 123/52 - BVerfGE 3, 58 und 208) in Übereinstimmung mit dem Großen Senat für Zivilsachen (Beschluß vom 20. Mai 1954 in BGHZ 13, 265) fest, wie bereits in dem in BGHZ 14, 138 [BGH 05.07.1954 - III ZR 30/53] abgedruckten Urteil vom 5. Juli 1954 (III ZR 30/53) dargelegt ist.
  • BGH, 23.09.1954 - III ZR 39/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 27.09.1954 - III ZR 92/52
    Die Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung, soweit sie die hier in Rede stehenden Ansprüche des Klägers ausschließt, ist nach den Ausführungen des Senats in dem bereits erwähnten Urteil vom 5. Juli 1954 und in dem Urteil vom 23. September 1954 - III ZR 39/52 -, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, unbedenklich zu bejahen.
  • BVerfG, 13.11.1962 - 2 BvL 4/60

    Verfassungsmäßigkeit der nordrhein-westfälischen Regelung des Rechts

    Zutreffend hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 27. September 1954 (BGHZ 14, 325 (327 f.)) ausgeführt, daß in den Kreis der von Art. 131 GG umfaßten Personen "alle diejenigen Angehörigen des öffentlichen Dienstes einzubeziehen sind, die aus durch die Zusammenbruchsituation bedingten und nicht aus beamten- oder tarifrechtlichen Gründen eine Schmälerung ihrer Rechte erfahren haben", und daß darum "auch diejenigen Beamten darunter fallen, die sich in Kriegsgefangenschaft befanden, die deshalb von den zuständigen Verwaltungen als 'ausgeschieden' behandelt wurden und an die daher während dieser Zeit die Dienstbezüge ganz oder teilweise nicht weiterbezahlt wurden".

    In der Entscheidung vom 27. September 1954 (BGHZ 14, 325) hat dann der Bundesgerichtshof unter Verweisung auf die zitierte Entscheidung vom 5. Juli 1954 (BGHZ 14, 138) die Verfassungsmäßigkeit des § 77 Abs. 1 Satz 1 G 131, soweit er die Gehaltsansprüche der kriegsgefangenen Beamten ausschließt, "unbedenklich" bejaht.

  • BGH, 23.05.1955 - III ZR 221/53

    Rechtsmittel

    Wie der Senat in den Urteilen vom 27. September 1954 (BGHZ 14, 325 [326] und vom 30. September 1954 - III ZR 335/52 -) näher dargelegt hat, sind auch diejenigen Beamten im Sinn des Art. 131 GrundG ausgeschieden, die nach dem Zusammenbruch ohne Unterbrechung weiter tätig geblieben sind, die aber aus nichtbeamtenrechtlichen Gründen eine Herabstufung oder auf andere Weise eine Schmälerung ihrer Rechtsstellung, wie sie sich aus den bis zum Zusammenbruch bestehenden allgemeinen beamtenrechtlichen Bestimmungen an sich ergeben würde, erfahren haben.

    Auf die weitere in diesem Rechtsstreit aufgeworfene Streitfrage, ob der Kläger als kriegsgefangener Beamter dem Art. 131 GrundG unterfällt (vgl. hierzu BGHZ 14, 325), kommt es sonach in diesem Zusammenhang überhaupt nicht an.

  • BGH, 10.04.1958 - III ZR 210/56

    Rechtsmittel

    Wie bereits in BGHZ 14, 325 [327] mit näherer Begründung ausgeführt worden ist, fallen unter den Personenkreis des Art. 131 GG und damit des G 131 "auch diejenigen Beamten, die sich in Kriegsgefangenschaft befanden und die deshalb von den zuständigen Verwaltungen als ausgeschieden behandelt wurden, und an die daher während dieser Zeit die Dienstbezüge ganz oder teilweise nicht weiter bezahlt wurden." Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 10. Dezember 1954 (NJW 1955 S. 1094/1095) demgegenüber die Auffassung vertreten, daß eine Nichtzahlung der Dienstbezüge "nur wegen der Kriegsgefangenschaft" kein Ausscheiden im Sinne des Art. 131 GG sei, weil die Kriegsgefangenschaft als solche bzw. deren Fortdauer nicht im Zusammenhang mit dem Zusammenbruch stehe (vgl. auch Anders G 131 3. Aufl. § 62 Anm. 4 und § 77 Anm. 5 b 2).

    Diese Maßnahme der Militärregierung und das dadurch bedingte Verhalten des beklagten Landes (Nichtzahlung des Gehaltes an diese Beamtengruppe) ist, da der Begriff der "Folgen des Zusammenbruchs" und der "politischen Gründe" grundsätzlich nicht eng auszulegen ist (vgl. z.B. Urteil des Senats LM Nr. 9 zu § 63 G 131, auch in LM Nr. 13 zu Art. 131 GG; ferner Anmerkung zu LM Nr. 10 zu Art. 131 GG = BGHZ 14, 325), als eine durch die Zusammenbruchsituation bedingte nichtbeamtenrechtliche Schmälerung der Beamtenrechte des Klägers und damit als ein "Ausscheiden des Klägers" im Sinne des Art. 131 GG anzusehen.

  • BSG, 27.04.1979 - 4 RJ 57/78

    Beamter - Verlust des Amtes - Beiträge außerhalb des öffentlichen Dienstes -

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Urteil vom 27. September 1954 - III ZR 92/52 - (BGHZ 14, 325, 328 ff) ausgeführt, auch diejenigen Beamten, die zunächst ausgeschieden, bei Inkrafttreten des GG jedoch schon ihrer früheren Rechtsstellung entsprechend wiederverwendet gewesen seien, würden von Art. 131 GG mitumfaßt, soweit es um die Regelung ihrer Rechtsverhältnisse aus der Zeit, während der sie ausgeschieden gewesen sebn"gehe.
  • BVerwG, 25.02.1965 - VIII C 84.63

    Rechtsmittel

    In den Kreis der von Art. 131 GG umfaßten Personen aber fallen, wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 13. November 1962 - BVerfGE 15, 80 -, und zwar in Übereinstimmung mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. September 1954 - BGHZ 14, 325 [327 f.] -, überzeugend dargelegt hat, gerade auch diejenigen Beamten, die sich in Kriegsgefangenschaft befanden, die deshalb von den zuständigen Verwaltungen als "ausgeschieden" behandelt wurden und an die daher während dieser Zeit die Dienstbezüge ganz oder teilweise nicht weiterbezahlt wurden.
  • BGH, 17.12.1956 - III ZR 77/55

    Rechtsmittel

    Es ist ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 14, 325 [327] u.a.), daß schon die faktische Schmälerung der Rechte des Beamten, insbesondere die Tatsache einer Nichtzahlung von Dienstbezügen oder Teilen von ihnen aus "nichtbeamtenrechtlichen Gründen" den betroffenen Beamten für die Zeit dieser Nichtgewährung seiner Ansprüche unter den Personenkreis des Art. 131 GrundG fallen läßt.
  • BGH, 23.06.1955 - III ZR 6/54

    Rechtsmittel

    Er fällt deshalb für diesen Zeitraum in den Personenkreis des Art. 131 GrundG (vgl. BGHZ 14, 325 ff) und des § 63 Abs. 1 Nr. 2 des G 131.
  • BGH, 18.10.1954 - III ZR 249/52

    Rechtsmittel

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 27. September 1954 - III ZR 92/52 - mit näherer Begründung entschieden hat, sind nämlich in diesen Kreis auch Beamte einzubeziehen, die sich in Kriegsgefangenschaft befunden und in dieser Zeit ihre Bezüge ganz oder teilweise nicht erhalten haben.
  • BGH, 01.12.1955 - III ZR 39/54

    Rechtsmittel

    Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 25. Oktober 1954 - III ZR 381/52 (BGHZ 14, 325 [328-331] = LM Nr. 10 zu Art. 131 GG; vergl im übrigen auch BGHZ 15, 126 [128/129] und das Urteil des Senats vom 11. Juli 1955 - III ZR 279/53 - S. 7) mit eingehender Begründung ausgeführt, daß Art. 131 GG nur dahin verstanden werden kann, daß von ihm auch die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits "entsprechend wieder verwendeten" Beamten, soweit es um die Regelung ihrer Rechtsverhältnisse für die Zeit ihres "Ausscheidens" geht, umfaßt werden.
  • BGH, 09.12.1954 - III ZR 181/53

    Rechtsmittel

    Da der Kläger jedoch in der für den vorliegenden Rechtsstreit interessierenden Zeit (15. September 1947-31. März 1949) sowohl während seiner Kriegsgefangenschaft als auch nachher aus nicht beamtenrechtlichen Gründen keine Bezüge erhalten hat, gehörte er insoweit zu dem von Art. 131 GrundG umfassten Personenkreis (BGHZ 14, 325).
  • BGH, 18.10.1954 - III ZR 207/51

    Rechtsmittel

  • BGH, 28.02.1955 - III ZR 142/53

    Rechtsmittel

  • BDH, 21.12.1954 - I D 178/53

    Strafgerichtliche Verurteilung eines Beamten wegen gemeinschaftlichen Diebstahls

  • BGH, 16.06.1958 - III ZR 63/57

    Rechtsmittel

  • BGH, 26.09.1955 - III ZR 251/53

    Rechtsmittel

  • BGH, 04.04.1955 - III ZR 187/53

    Rechtsmittel

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht